Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 31. März 2021 – BVerwG 2 WDB 13.20
Entscheidung:
Der für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO erforderliche besondere Grund liegt ebenfalls vor. Das Erfordernis eines besonderen rechtfertigenden Grundes beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz nicht stets bei der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die in § 126 Abs. 1 WDO vorgesehenen Maßnahmen anordnet, sondern dafür zusätzlich eine behördliche Einzelfallprüfung vorsieht. Des Weiteren folgt im Gegenschluss aus § 126 Abs. 2 WDO, demzufolge eine Einbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden Höchstmaßnahme ergehen darf, dass für den Erlass der sonstigen Anordnungen die Höchstmaßnahme nicht zwingend zu erwarten sein muss (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 WDB 6.05 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 27). Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Dienstgradherabsetzung oder die schwerste Disziplinarmaßnahme im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 2 WDB 5.20 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 24).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einem Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, der sich vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift und damit gegen § 7 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstößt, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienst, wenn der Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten erfolgt, der Gegenstand sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär in seinem Arbeitsbereich befindet und der Soldat auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst ist (BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 – 2 WD 28.18 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 68 Rn. 54 und 55 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 13.20
BVerwG 2 WDB 13.20
TDG S 4 GL 11/20