Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 11. Februar 2021 – BVerwG 2 WDB 14.20
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Voraussetzungen der Einbehaltung einer Übergangsbeihilfe während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (Rn. 6)
Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 WDO darf, wenn gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren schwebt, vor dessen rechtskräftigem Abschluss ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe nicht gezahlt werden. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die Auszahlung der Versorgungsleistung zu verhindern, solange das gerichtliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist und daher nicht feststeht, ob die Versorgungsleistung durch das Wehrdienstgericht aberkannt oder gekürzt wird. Damit soll nicht nur der Zugriff des Dienstherrn aus Ansprüchen gegen den früheren Soldaten, sondern auch der Verfall der einbehaltenen Übergangsbeihilfe im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts oder des anderweitigen Verlustes des Soldatenstatus gesichert werden. Bei einer vorzeitigen Auszahlung des Ruhegehalts, zu dem auch die Übergangsbeihilfe zählt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO), könnten Ansprüche des Dienstherrn gegen den früheren Soldaten meist nicht befriedigt werden oder eine rechtskräftige Aberkennung ginge ins Leere. Eine vorzeitige Auszahlung ist daher nur insoweit zulässig, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Auszahlung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO ist das Verfahrensergebnis im Wege einer summarischen Prüfung anhand des Verfahrensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung zu ermitteln. Dabei erfordert der Zweck des Gesetzes bei mehreren Möglichkeiten, nicht von der für den früheren Soldaten günstigeren, sondern von der für ihn ungünstigeren Möglichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2013 – 2 WDB 4.13 – juris Rn. 6 f.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 14.20
BVerwG 2 WDB 14.20