Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 7. Februar 2022 – BVerwG 2 WDB 14.21
Entscheidung:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung des Soldaten zu Recht nach § 117 Satz 1 WDO verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 2 WDO nicht innerhalb der in § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO vorgeschriebenen Frist begründet worden ist.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils des Truppendienstgerichts bei diesem oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und gemäß § 116 Abs. 2 WDO innerhalb dieser Frist zu begründen. Dabei ist das Begründungserfordernis eine Formvorschrift. Eine besondere Frist für die Berufungsbegründung gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 2 WDB 3.00 , 2 WDB 4.00 – Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt die Frist mit der Zustellung an den Soldaten, nicht mit der Zustellung an den Verteidiger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 WDB 15.20 – NZWehrr 2021, 211 Rn. 6 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 14.21
BVerwG 2 WDB 14.21
TDG Süd 6. Kammer – 07.10.2021 – AZ: S 6 VL 18/18