Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 17. Februar 2021 – BVerwG 2 WDB 15.20
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung
Begründungsfrist für die Berufung (Rn. 6)
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung beim Truppendienstgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und gemäß § 116 Abs. 2 WDO innerhalb dieser Frist zu begründen. Dabei ist das Begründungserfordernis eine Formvorschrift. Eine besondere Frist für die Berufungsbegründung gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 2 WDB 3.00 , 2 WDB 4.00 – Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt die Frist mit der Zustellung an den Soldaten – nicht mit der Zustellung an den Verteidiger – zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 2 WDB 4.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags (Rn. 8, 9, 11)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht nur bei vollständiger Versäumung der Berufungsfrist, sondern auch dann möglich, wenn die an sich fristgerechte Prozesshandlung – wie hier – der durch § 116 Abs. 2 WDO vorgeschriebenen Form entbehrt und dieser Formmangel nicht innerhalb der Frist geheilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 2 WDB 1.11 – juris Rn. 9).
Die Wiedereinsetzung wurde ordnungsgemäß beantragt. Der Soldat hat insbesondere die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO maßgebliche Frist von zwei Wochen gewahrt, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung der Gründe zu stellen und die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen ist. Denn er hat seiner eidesstattlichen Versicherung zufolge erst am 4. Dezember 2020 von dem Versäumnis erfahren und sein Verteidiger hat am 9. Dezember 2020 beim Truppendienstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die versäumte Handlung wurde bereits am 30. November 2020 mit der per Telefax an das Truppendienstgericht übersandten Berufungsbegründung nachgeholt.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seiner Verteidiger zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3.18 – BVerwGE 163, 89 Rn. 14 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 15.20
BVerwG 2 WDB 15.20
TDG Süd 4. Kammer – 30.11.2020 – AZ: TDG S 4 VL 18/19