Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Dezember 2021 – BVerwG 2 WDB 15.21
Entscheidung:
Das Verfahren ist hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Beschwerdeverfahren BVerwG 2 WDB 2.21 gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 33a Satz 1 StPO in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 27. April 2021 bestand.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 33a Satz 1 StPO ist auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren nach § 114 WDO anwendbar (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 121a Rn. 5).
Hat das Wehrdienstgericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so versetzt es nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 33a Satz 1 StPO insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Dieser, nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf, erfasst jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2011 – 2 BvR 1242/01 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 15.21
BVerwG 2 WDB 15.21