Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 22. Juni 2017 – BVerwG 2 WDB 2.17
Leitsatz:
Wird ein Soldat zur Berufungshauptverhandlung nach § 124 WDO mit dem Hinweis geladen, dass ohne ihn verhandelt werden kann, wird Wiedereinsetzung wegen krankheitsbedingten Fernbleibens nur gewährt, wenn überhaupt eine konkrete Absicht zur Teilnahme bestanden hat und dem Gericht in geeigneter Weise übermittelt worden ist.
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins von Amts wegen setzt Teilnahmeabsicht des Soldaten an der anberaumten Verhandlung voraus (Rn. 9)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit §§ 235, 44 StPO voraus, dass der Soldat ohne sein Verschulden verhindert war, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Der Wiedereinsetzungsantrag soll nachträglich dem Recht eines Soldaten auf Teilnahme an einer Berufungshauptverhandlung Geltung verschaffen, das er unverschuldet nicht wahrnehmen konnte. Er setzt daher voraus, dass eine solche Absicht tatsächlich bestand und zum Ausdruck gebracht wird. Denn § 124 WDO erlaubt dem Senat, die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten durchzuführen, wenn dieser ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Norm ist in die Wehrdisziplinarordnung eingefügt worden, um einem Soldaten, dessen Erscheinen das Gericht durch Verhaftung oder zwangsweise Vorführung nicht erzwingen kann, die Möglichkeit zu nehmen, allein durch sein Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinauszuzögern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 2 WD 28.06 – BVerwGE 130, 65 Rn. 28 sowie BT-Drs. 14/4660 S. 37). Daher setzt die Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen einer vorübergehenden Verhinderung an der Teilnahme voraus, dass überhaupt eine konkrete Absicht zur Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung dem Senat angekündigt oder sonst in geeigneter Weise übermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 2 WD 28.06 – BVerwGE 130, 65 Rn. 41). Nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit §§ 235, 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 2.17
BVerwG 2 WDB 2.17
Bundesverwaltungsgericht – 23.03.2017 – AZ: BVerwG 2 WD 16.16