Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 15. März 2022 – BVerwG 2 WDB 2.22
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung beim Truppendienstgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Berufungsfrist bereits mit der Zustellung an den (früheren) Soldaten – nicht erst mit der formlosen Bekanntgabe an seinen Verteidiger – zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 2 WDB 4.18 – juris Rn. 9 zu § 145a StPO m.w.N. anders bei Mehrfachzustellung: Beschluss vom 17. April 2018 – 2 WNB 4.18 – Buchholz 450.1 § 12 WBO Nr. 1 Rn. 10 zu § 37 Abs. 2 StPO).
Der frühere Soldat hat insbesondere die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO maßgebliche Frist von zwei Wochen gewahrt, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung der Gründe zu stellen und die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen ist.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3.18 – BVerwGE 163, 89 Rn. 14 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 2.22
BVerwG 2 WDB 2.22
TDG Nord 5. Kammer – 14.12.2021 – AZ: N 5 VL 14/17