Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das zuständige Truppendienstgericht – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28. Juli 2017 – BVerwG 2 WDB 3.17

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Voraussetzungen der Bestimmung eines zuständigen Truppendienstgerichts (Rn. 7)

Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Anforderungen an den Zusammenhang mehrerer Dienstvergehen (Rn. 13)

Die Wehrdisziplinarordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen besteht. Der Wortlaut besagt nur, dass persönliche oder sachliche Gründe eine Art Klammer zwischen den Dienstpflichtverletzungen bilden müssen. Dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Vorschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Gegenstand der jeweiligen Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die betroffenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt waren und mehrere Verfahren bei dem für zuständig erklärten Gericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 2 WDB 1.17 – juris Rn. 16 m.w.N.). 

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 3.17

BVerwG 2 WDB 3.17

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