Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 16. September 2021 – BVerwG 2 WDB 3.21

Entscheidung:

Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft, weil die Wehrdisziplinarordnung mit dem vom früheren Soldaten betriebenen Verfahren nach § 126 Abs. 5 WDO ein spezielles Rechtsbehelfsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorsieht, welches einen summarischen und somit nur vorläufigen Charakter aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 – 2 WDB 13.20 – juris Rn. 10); dies wird dadurch unterstrichen, dass es in Form eines Beschlusses und nicht eines Urteils seinen Abschluss findet. Dem summarischen Charakter dieses vorläufigen Rechtsbehelfsverfahrens widerspricht es, in ihm endgültige Feststellungen zur Rechtmäßigkeit von erledigten Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 2 WDB 4.92 – BVerwGE 93, 312 <314>; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 114 Rn. 9; ebenso zu Fortsetzungsfeststellungsanträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach der VwGO: BayVGH, Beschluss vom 16. August 2012 – 8 CE 11.27 59 – BayVBl 2013, 607 f.). Für die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Richtigkeit der gegen den früheren Soldaten erhobenen disziplinarischen Anschuldigung wird in dem noch laufenden disziplinargerichtlichen Verfahren eingehend geprüft und abschließend geklärt, sodass der frühere Soldat im Hauptsacheverfahren seine Rehabilitierung erreichen kann. Im Anschluss daran kann gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich für zu Unrecht einbehaltene Dienstbezüge erlangt werden. Vor diesem Hintergrund erklären sich die hauptsacheakzessorischen Regelungen des § 127 WDO zur Behandlung einbehaltener Dienstbezüge nach Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 3.21

BVerwG 2 WDB 3.21

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