Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 27. März 2020 – BVerwG 2 WDB 4.20

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Voraussetzungen des Antrags auf Aufhebung von Entscheidungen nach § 126 WDO (Rn. 3)

Nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO kann der Soldat, wenn die Einleitungsbehörde seinen Antrag auf Aufhebung von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO abgelehnt hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren – wie hier infolge der gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegten Berufung – beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts (§ 126 Abs. 5 Satz 4 WDO). Insoweit kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1982 – 2 WDB 6.82 – BVerwGE 76, 1 <1 f.>).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 4.20

BVerwG 2 WDB 4.20

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner