Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 14. Juli 2022 – BVerwG 2 WDB 5.21
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Verfahrenshindernis bei fehlender Statuseigenschaft eines Soldaten (Rn. 6)
Aus § 58 WDO folgt, dass (einige) gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur gegen bestimmte Statusgruppen von Soldaten – nämlich Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 58 Abs. 1 WDO), gegen Soldaten im Ruhestand und gegen frühere Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 58 Abs. 2 WDO), sowie gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve und gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können (§ 58 Abs. 3 WDO) – zulässig sind. Gehören (frühere) Soldaten keiner dieser Statusgruppen (mehr) an, fehlt es für die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens an einer Verfahrensvoraussetzung mit der Folge, dass es vom Vorsitzenden wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 WDO einzustellen ist, ohne dass – anders als im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WDO (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 2 WDB 5.22 – Rn. 14 f.) – ein Dienstvergehen festgestellt werden dürfte (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 2 WD 33.12 – juris Rn. 32).
Freibeweisverfahren für Feststellung eines Verfahrensfehlers (Rn. 8)
Die Frage nach einem Verfahrenshindernis ist nach den Grundsätzen des Freibeweisverfahrens zu beantworten. Für die Feststellung seiner Voraussetzungen gelten folglich nicht die strengen Anforderungen, die die Wehrdisziplinar- und die Strafprozessordnung an den Beweis bei Schuld- und Sanktionenfragen stellt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 244 ff. StPO). Mithin steht es insbesondere in pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen, wie sich das Gericht die Überzeugung von den Voraussetzungen verschafft. Ob der Grundsatz „in dubio pro reo“ im vorliegenden Verfahren Anwendung findet (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 – 2 StR 154/61 – BGHSt 16, 164 <166> und vom 31. März 2021 – 2 StR 300/20 – juris Rn. 26), kann dahingestellt bleiben; jedenfalls erfordert dessen Anwendung konkrete tatsächliche Umstände. Bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche Zweifel reichen nicht aus (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 – StB 4, 5/01 – BGHSt 46, 349 <351 f.>).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 5.21
BVerwG 2 WDB 5.21
TDG Nord 7. Kammer – 31.05.2021 – AZ: N 7 VL 2/21