Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 16. Dezember 2020 – BVerwG 2 WDB 7.20

Leitsatz:

Der erforderliche Nachweis für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann sich bei Unklarheit des Empfangsbekenntnisses auch aus den Begleitumständen ergeben.

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung

Unzulässigkeit eines Disziplinarverfahrens gegen einen freiwillig Wehrdienstleistenden (Rn. 10)

Zwar würde eine notwendige Verfahrensvoraussetzung fehlen, wenn der frühere Soldat nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden wäre. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 – 2 WD 17.06 – BVerwGE 129, 52 Rn. 23; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 1 Rn. 15). Wie sich aus § 58 WDO ergibt, ist die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nur zulässig gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 58 Abs. 1 WDO), gegen Soldaten im Ruhestand und gegen frühere Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 58 Abs. 2 WDO) sowie gegen Angehörige der Reserve und gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können (§ 58 Abs. 3 WDO).

Begründung des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (Rn. 11)

Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SG durch Ernennung begründet. Die Form der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich nach § 41 SG. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SG). Die vorgeschriebene Aushändigung ist die willentliche Verschaffung des körperlichen Besitzes der Originalurkunde durch die zur Ernennung zuständige Dienststelle an den zu Ernennenden (vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 41 Rn. 8). Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beginnt frühestens mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 41 Abs. 2 SG).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 7.20

BVerwG 2 WDB 7.20
TDG Süd 1. Kammer – 16.07.2020 – AZ: TDG S 1 VL 3/19

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