Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 27. November 2020 – BVerwG 2 WDB 8.20
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung
Begründungsfrist für die Berufung (Rn. 8)
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung beim Truppendienstgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Darauf ist der frühere Soldat in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Berufungsfrist bereits mit der Zustellung an den (früheren) Soldaten – und nicht erst mit der Zustellung an seinen Verteidiger – zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 2 WDB 4.18 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Verfahren bei Fristversäumnis der Berufung (Rn. 10)
Zwar hätte die Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufung wegen des Fristversäumnisses zunächst nach § 117 Satz 1 WDO durch Beschluss als unzulässig verwerfen müssen und erst dann den Wiedereinsetzungsantrag zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten dürfen. Aus prozessökonomischen Gründen und wegen des Beschleunigungsgebots (§ 17 Abs. 1 WDO) ist aber das Fehlen einer solchen formalisierten Entscheidung nach § 117 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO, § 46 Abs. 1 StPO unschädlich und die sachliche Zuständigkeit des Senats nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 WDO gegeben (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 2 WDB 4.19 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 8.20
BVerwG 2 WDB 8.20
TDG Nord 5. Kammer – 08.07.2020 – AZ: TDG N 5 VL 46/17