Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 2 WDB 8.21
Entscheidung:
In materieller Hinsicht setzt eine Einbehaltensanordnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO neben einer rechtswirksamen Einleitungsverfügung voraus, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. Zudem muss das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 WDB 9.20 – juris Rn. 17).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 8.21
BVerwG 2 WDB 8.21