Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 27. Juli 2016 – BVerwG 2 WNB 1.16
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Rn. 2)
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 2 WNB 1.15 – Rn. 2 m.w.N.).
Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Divergenz (Rn. 3)
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) setzt danach voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines anderen Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 2 WNB 3.12 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (Rn. 5)
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, das heißt näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>), inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 WNB 5.11 – Rn. 2).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 1.16
BVerwG 2 WNB 1.16
TDG Süd 2. Kammer – 23.11.2015 – AZ: TDG S 2 BLc 5/15 und TDG S 2 RL 04/15