Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 20. Juni 2017 – BVerwG 2 WNB 1.17

Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Rn. 3)

Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.).

Keine umfassende Hinweis- und Informationspflicht aus Art. 103 I GG (Rn. 6)

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine umfassende Hinweis- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 28 f.). Es kann zwar im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleichkommen und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

Hinweispflicht des § 18 II 2 WBO (Rn. 7)

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich auch nicht darin, dass das Truppendienstgericht seiner Hinweispflicht aus § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO nicht nachgekommen wäre. Nach dieser Vorschrift muss das Truppendienstgericht, wenn Beweiserhebungen (etwa durch Zeugenvernehmungen, Einholung von Sachverständigengutachten oder Beiziehung von Urkunden) stattgefunden haben, dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen das Beweisergebnis mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme geben. Damit ist allerdings nur die Verpflichtung verbunden, über das Beweisergebnis – das heißt den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage, des Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Urkunden – zu informieren. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine Beweiswürdigung oder seine Rechtsauffassung zur Entscheidungserheblichkeit erhobener Beweise vorab mitzuteilen.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 1.17

BVerwG 2 WNB 1.17
TDG Süd 6. Kammer – 26.01.2017 – AZ: TDG S 6 BLc 10/16 und TDG S 6 RL 1/17

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