Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 30. März 2020 – BVerwG 2 WNB 1.20

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Zulassungsgrund Rechtsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung (Rn. 4)

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 1 WNB 3.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Zulassungsgrund Rechtsbeschwerde: Verfahrensmangel – Aufklärungsrüge (Rn. 7)

Dabei sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen wie im Verwaltungsprozess bei § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 WNB 7.17 – NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>). Danach setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 – 2 WNB 3.11 – Rn. 5 und vom 13. Februar 2018 – 1 WNB 7.17 – NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>).

Zulassungsgrund Rechtsbeschwerde: Verfahrensmangel – Anhörungsrüge (Rn. 10)

Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Dementsprechend ist bei einer Gehörsrüge die substantiierte Darlegung erforderlich, welches konkrete Vorbringen nicht bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist. Die pauschale Behauptung, dass trotz umfangreichen Vortrages die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt worden seien, genügt nicht. Unzureichend ist auch der bloße Hinweis darauf, dass in dem Verfahren – wie in § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO vorgesehen – keine Anhörung des Beschwerdeführers und keine Beweiserhebung in einer mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 1.20

BVerwG 2 WNB 1.20
TDG Süd 3. Kammer – 08.08.2019 – AZ: TDG S 3 DsL 15/18, S 3 BLd 01/18, S 3 RL 03/19

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