Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 4. Oktober 2021 – BVerwG 2 WNB 1.22
Leitsatz:
Ein Soldat, der sich krank zu Hause aufhält, ist auf Grund seiner allgemeinen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, auf Rückfragen des Dienstherrn unverzüglich zu reagieren.
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 22a II 2 WBO (Rn. 8)
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 WNB 1.18 – juris Rn. 5). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 2 WNB 8.20 – Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 10).
(…)
Wird aber nur die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall behauptet, kann darauf die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 – 2 WNB 2.20 – juris Rn. 8).
Pflicht zur Erreichbarkeit für den Dienstherrn bei Krankheit als Ausfluss des § 7 SG (Rn. 10)
Der Beschwerdeführer zieht selbst nicht in Zweifel, dass aus der allgemeinen Treuepflicht des § 7 SG die grundsätzliche Verpflichtung jedes Soldaten erwächst, auch während einer Zeit, in der er sich wegen einer Erkrankung zu Hause aufhält, für Rückfragen des Dienstherrn erreichbar zu sein. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein krankheitsbedingt dienstunfähiger Beamter aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht zum Dienstherrn sicherstellen muss, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 – Buchholz 232 § 54 Satz 1 BBG Nr. 8 S. 7; ebenso Plog/Wiedow, BBG, Stand 2019, § 61 BBG Rn. 12 m.w.N.). Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, weswegen aus der allgemeinen Treuepflicht der Soldaten geringere Anforderungen an die Erreichbarkeit im Krankheitsfall folgen sollten als bei einem Beamten. Da Soldaten wie Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 – BVerwGE 149, 117 Rn. 61 f.), spricht alles dafür, dass sie im Krankheitsfall zumindest im gleichen Maße für den Dienstherrn erreichbar sein müssen wie Beamte. Denn dem Gesetzgeber stand bei der Regelung des § 7 SG das hergebrachte beamtenrechtliche Treueverhältnis vor Augen (vgl. Bundesverteidigungsminister Blank, BT, 2. WP, 105. Sitzung vom 12. Oktober 1955, StenBer S. 5780 D, 5781 A; Nettersheim, NZWehrr 1975, 89 <93>), so dass sich die Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen in ihrem allgemeinrechtlichen Gehalt an der Dienst- und Treuepflicht der Beamten orientiert (vgl. Vogelgesang, GKÖD, Stand: April 2021, § 7 SG Rn. 11). In welchem Umfang im Hinblick auf den Verteidigungsauftrag der Streitkräfte aus der allgemeinen Treuepflicht der Soldaten eine weitergehende Verpflichtung zur Sicherstellung der privaten Erreichbarkeit als bei Beamten folgt, kann hier offenbleiben. Jedenfalls bedarf das Bestehen einer zumindest gleichen Verpflichtung der Soldaten zur Erreichbarkeit im häuslichen Krankenstand keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 1.21
BVerwG 2 WNB 1.21
TDG Süd 4. Kammer – 18.11.2020 – AZ: TDG S 4 BLc 3/20 und S 4 RL 3/20