Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 8. April 2020 – BVerwG 2 WNB 2.20
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Zulassungsgrund der Rechtsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung (Rn. 5)
Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 1 WNB 3.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 5 PB 7.18 – juris Rn. 15).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 2.20
BVerwG 2 WNB 2.20
TDG Süd 3. Kammer – 08.11.2019 – AZ: TDG S 3 BLc 3/18 und S 3 RL 5/19