Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 5. Dezember 2018 – BVerwG 2 WNB 4.18
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Verfahrensfehler bei unzulässiger Verwerfung einer Klage oder Rechtsmittels (Rn. 6)
Wird nämlich eine Klage oder ein Rechtsmittel fehlerhaft als unzulässig verworfen, obwohl das Gericht durch Sachurteil hätte entscheiden müssen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 – 8 B 110.67 – BVerwGE 30, 111 <113> und vom 30. November 2009 – 1 WNB 2.09 – Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 1 Rn. 4 m.w.N.).
Richtiger Zustellungsadressat des Beschwerdebescheides (Rn. 8)
Zur Beantwortung der Frage nach dem richtigen Zustellungsadressaten sind daher nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung ergänzend anzuwenden, die in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO wiederum auf die strafprozessualen Zustellungsregeln verweisen. Aus § 145a Abs. 1 und 3 StPO folgt, dass der für den Erlass des Beschwerdebescheids zuständigen Stelle ein Wahlrecht zusteht, ihn dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Verteidiger zuzustellen, wobei der jeweils andere nachrichtlich zu unterrichten ist. Fristauslösende Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 2 WRB 3.12 u.a. – juris Rn. 31; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 145a Rn. 14).
Fristberechnung bei überflüssiger Doppelzustellung (Rn. 10)
Da eine solche Doppelzustellung an den Angeschuldigten und den Verteidiger in § 145a Abs. 3 StPO gerade nicht zugelassen ist, weil sie regelmäßig Unklarheiten über den Fristbeginn hervorruft, ordnet § 37 Abs. 2 StPO für alle Fälle einer Mehrfachzustellung an, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 37 Rn. 29 m.w.N.). Die Vorschrift erfasst damit gerade die Fälle, in denen überflüssiger Weise an andere Empfangsberechtigte zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 – 1 StR 77/68 – BGHSt 22, 221 = juris Rn. 3). Somit ist die Frist auf der Grundlage der letzten Zustellung vom 8. Mai 2017 zu berechnen. Danach wahrt die weitere Beschwerde vom 8. Juni 2017 die Monatsfrist, sodass sie zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 4.18
BVerwG 2 WNB 4.18
TDG Süd 5. Kammer – 17.04.2018 – AZ: TDG S 5 BLc 1/17 (S 5 RL 1/18)