Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 15. April 2020 – BVerwG 2 WNB 4.20
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Anforderungen an den Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Rn. 7)
Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Zwar muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche Kern des Vorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 <146> und BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 10 B 52.14 – juris Rn. 4).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 4.20
BVerwG 2 WNB 4.20
TDG Süd 3. Kammer – 07.11.2019 – AZ: TDG S 3 BLc 9/18 und S 3 RL 4/19