Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 1. August 2019 – BVerwG 2 WNB 5.19
Leitsatz:
§ 7 WBO schließt bei einer Versäumung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Kein Rechtsinstitut der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in der WBO (Rn. 6 f.)
Eine gerichtliche Wiedereinsetzung des Soldaten in die versäumte Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt. Vielmehr stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei einem Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 – 8 C 38.93 – Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 LS 2 u. Rn. 16). Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren nach § 42 WDO, weil die Norm mit ihren Maßgaben insoweit keine Abweichung vorsieht.
Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle hat im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Folge, dass die Frist kraft Gesetzes zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf. Diese in § 7 WBO für das Wehrbeschwerderecht getroffene gesetzliche Sonderregelung gilt angesichts ihres nicht eingeschränkten Wortlauts auch für die Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 – 1 WRB 1.11 – NZWehrr 2013, 209 <210>). Sie ist abschließend und verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 – 8 C 38.93 – Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 Rn. 16).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 5.19
BVerwG 2 WNB 5.19
Bundesverwaltungsgericht – 03.07.2019 – AZ: BVerwG 2 WNB 4.19