Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 30. März 2020 – BVerwG 2 WNB 5.20
Leitsatz:
Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt.
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz (Rn. 3 f.)
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Rechtsbeschwerde nicht gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz statthaft ist. Zwar erfasst der Wortlaut des § 22a Abs. 1 WBO alle Beschlüsse des Truppendienstgerichts. Die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz widerspricht jedoch dem Zweck des Rechtsinstituts. Die Rechtsbeschwerde ist, wie die Revision, ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel, das nur aus Gründen der Rechtsfortbildung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Behebung schwerer Verfahrensfehler zugelassen ist (vgl. § 22a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WBO). Dies setzt eine hinreichende Klärung der tatsächlichen Fragen und eine abschließende Entscheidung durch die Vorinstanz voraus. Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische Prüfung statt, die mit einer vorläufigen Zwischenentscheidung endet. Dass die Rechtsbeschwerde für einstweilige Beschlüsse nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus den nach § 23a Abs. 2 WBO ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Denn die Rechtsbeschwerde ist den verwaltungsprozessualen Revisionsbestimmungen nachgebildet und die Revision findet nach § 132 Abs. 1 VwGO nur gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile oder Normenkontrollentscheidungen), nicht aber gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes statt. Schließlich stünde die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Systematik der Wehrbeschwerdeordnung in Einklang. Denn im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sehen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 6 Satz 2, § 21 Abs. 2 WBO grundsätzlich nur eine Entscheidungskompetenz des für die Hauptsache zuständigen Wehrdienstgerichts im Eilverfahren ohne weitere Rechtsmittel vor (Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 151).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 5.20
BVerwG 2 WNB 5.20
TDG Süd 3. Kammer – 08.08.2019 – AZ: TDG S 3 GL 03/18 und TDG S 3 RL 02/19