Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 7. September 2020 – BVerwG 2 WNB 6.20

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels der Aufklärungsrüge (Rn. 3)

An die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO sind dieselben Anforderungen zu stellen wie im Verwaltungsprozessrecht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 WNB 7.17 – NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>). Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt danach unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 – 2 WNB 3.11 – Rn. 5 und vom 13. Februar 2018 – 1 WNB 7.17 – NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WNB 6.20

BVerwG 2 WNB 6.20
TDG Süd 5. Kammer – 04.12.2019 – AZ: TDG S 5 BLb 01/19 und TDG S 5 RL 01/20

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