Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 19. November 2020 – BVerwG 2 WD 19.19

Leitsatz:

Die Einleitungsbehörde muss bei der Bestimmung der Anhörungsfrist nach § 93
Abs. 1 Satz 2 WDO dem Recht des beschuldigten Soldaten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten
sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung soweit wie möglich Rechnung tragen.

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Bestimmung der Anhörungsfrist im Disziplinarverfahren (Rn. 16)

Die Bestimmung der Frist für die Anhörung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde. Sie muss sich dabei ernsthaft bemühen, dem Recht des beschuldigten Soldaten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 WDO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Fristsetzung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Einleitungsbehörde sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 – NJW 2018, 1698 Rn. 9 zu § 213 StPO).

Keine Bindungswirkung der Feststellungen zum Tatmotiv für das Berufungsgericht nach § 84 WDO (Rn. 23)

Nicht bindend sind hingegen die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Beweggründen der früheren Soldatin. Das Tatmotiv ist in der Regel nur für die Maßnahmebemessung von Bedeutung, so dass die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen einer maßnahmebeschränkten Berufung überprüft werden können.

Regelmaßnahme bei Schädigung des Vermögens des Dienstherrn (Rn. 29)

Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 – 2 WD 5.17 – Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 – 2 WD 12.19 – juris Rn. 12).

Volltextveröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WD 19.19

BVerwG 2 WD 19.19
TDG Nord 5. Kammer – 04.07.2019 – AZ: TDG N 5 VL 12/17

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