Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28. Januar 2022 – BVerwG 2 WD 13.21

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung (Rn. 4)

Die Entscheidung, ob der frühere Soldat bereits durch Verwaltungsakt seinen (Reserve-)Dienstgrad verliert, ist für das berufungsgerichtliche Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO. Denn dem ebenfalls auf die Aberkennung des Dienstgrades gerichteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wäre die Grundlage entzogen, wenn der frühere Soldat seinen Dienstgrad bereits durch Verwaltungsakt verlieren würde.

Volltextveröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WD 13.21

BVerwG 2 WD 13.21
TDG Nord 6. Kammer – 18.05.2021 – AZ: TDG N 6 VL 8/16

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