Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 20. Januar 2022 – BVerwG 2 WD 2.21
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Regelmaßnahme bei sexuellem Übergriff im außerdienstlichen Bereich (Rn. 32)
Auch bei strafbaren sexuellen Übergriffen im außerdienstlichen Raum mit strafrechtlicher Relevanz bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 WDO). Dies hat der Senat jüngst für Handlungen bestätigt, die den Straftatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklichten (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 2 WD 29.20 – Rn. 25 ff.). Davon verschärfend abzuweichen besteht kein Anlass, weil der Soldat den Straftatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn dessen Mindeststrafrahmen liegt mit 6 Monaten unter einem Jahr und damit unter dem des einen höheren Unrechtsgehalt ahndenden § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Diese strafrechtliche Wertung ist auch für die disziplinarrechtliche Würdigung leitend. Die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung. Sie verhindert, dass die Wehrdienstgerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 WD 4.19 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 73 Rn. 16 m.w.N.). Dem entspricht, dass der Senat als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung auch bei einem sich auf den Intimbereich beziehenden Übergriff auf eine schlafende Soldatin während eines Auslandseinsatzes bestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 – 2 WD 15.17 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 56 Rn. 48).
Dienstpflichtverletzung bei strafrechtlichen Verfehlungen außer Dienst (Rn. 29)
An einem Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fehlt es ebenfalls, weil § 17 Abs. 2 Satz 3 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes bildet (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 – 2 WD 11.20 – NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 50 m.w.N.).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WD 2.21
BVerwG 2 WD 2.21
TDG Süd 4. Kammer – 29.09.2020 – AZ: TDG S 4 VL 18/19