Verwaltungsgericht München entscheidet über den Antrag einer nach § 55 Abs. 4 SG entlassenen Soldatin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen – Beschluss vom 20. April 2020 – M 21b S 20.286
Leitsätze:
1. Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Pflicht aus § 8 SG verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung. Sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Verfahrensdaten
Verfahrensart: Antrag im vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO)
Entscheidendes Gericht: Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 21 S 17.2245
Datum: Beschluss vom 17.08.2017
Volltext der Entscheidung auf BAYERN.RECHT: M 21b S 20.286
VG München, Beschluss v. 20.04.2020 – M 21b S 20.286