Verwaltungsgericht München entscheidet über eine Klage eines nach § 55 Abs. 5 SG entlassenen Soldaten – Urteil vom 24. April 2017 – M 21 K 16.292

Leitsätze

1. Auch das Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WDO entfaltet hinsichtlich des festgestellten Dienstvergehens Bindungswirkung (§ 145 Abs. 2 WDO) für eine auf denselben Sachverhalt gestützte nachfolgende Entlassungsverfügung. (Rn. 33 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

2. Das schuldhafte unentschuldigte Fernbleiben eines Soldaten auf Zeit von einem studienvorbereitenden Praktikum rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, weil diese Verletzung der Dienstpflicht die militärische Ordnung gefährdet. Denn die strikte Erfüllung der Anwesenheitspflicht ist für die Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr unverzichtbar. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensdaten


Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Entlassungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr

Entscheidendes Gericht: Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 16.292

Datum: Urteil vom 24.04.2017

Volltext der Entscheidung auf BAYERN.RECHT: M 21 K 16.292

VG München, Urteil v. 24.04.2017 – M 21 K 16.292

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