Verwaltungsgericht München entscheidet über den Antrag eines nach § 55 Abs. 5 SG entlassenen Soldaten, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen – Beschluss vom 12. August 2020 – 6 CS 20.1540

Leitsätze:

1. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung iSd § 55 Abs. 5 SG geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Bei außerdienstlichen Straftaten von geringerem Gewicht (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Körperverletzung) kommt eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

3. Die – auch mittäterschaftliche – Begehung eines Ladendiebstahls gehört zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Begriff der ernsten Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr (Rn. 25)

Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche.

Verfahrensdaten


Verfahrensart: Antrag im vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO)

Entscheidendes Gericht: Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 S 17.2245

Datum: Beschluss vom 17.08.2017

Volltext der Entscheidung auf BAYERN.RECHT: M 21 S 17.2245

VG München, Beschluss v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245

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