Bei der Lektüre von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Wehrrechts fällt im Rahmen des Zitierens von Entscheidungen der Name „Buchholz“ oft ins Auge.
Beim „Buchholz“ handelt es sich um das Sammel- und Nachaschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Name leitet sich von seinem Begründer Karl Buchholz ab..
Seit 1957 geben Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts diese systematische Dokumentation der Rechtsprechung des BVerwG heraus.
Aufgeteilt ist das Werk in mehrere Gruppen:
- Gruppe 1/3: Verfassungs- und Verfahrensrecht
- Gruppe 2: Öffentlicher Dienst
- Gruppe 4 Einzelne Verwaltungszweige
- Gruppe 5 Lastenausgleich
- Gruppe 6 Wehrwesen
Beim Zitieren von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wird die Fundstelle angegeben. Soweit dies möglich ist, soll als Fundstelle entweder die „Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht – abgekürzt mit BVerwGE“ oder eben der „Buchholz“ angegeben werden.
Hier ein Urteil des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es um die Zwecksetzung des Disziplinarverfahrens geht – mit eben angesprochener Zitierweise:
BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 – 2 WD 3.19 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 72 Rn. 23