Zur Einordnung der hier bereitgestellten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wehrrecht soll ein Überblick über die Registerzeichen erfolgen, die für Wehrdienstsachen verwendet werden.
Vorangestellt an die Registerzeichen ist jeweils entweder die Zahl „1“ oder „2“, je nachdem ob der 1. oder der 2. Wehrdienstsenat für die Bearbeitung zuständig ist.
Dem ersten Wehrdienstsenat (WD-Senat) sind folgende Verfahren laut Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgericht zugeordnet:
- die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Art. 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
- die Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz,
- die Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz;
Dem zweiten Wehrdienstsenat sind folgende Verfahren zugewiesen:
- die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts
nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Innerhalb der Verfahren der Wehrdienstsenate gibt es die Registerzeichen, die ein Verfahren einer speziellen Verfahrensart zuordnen. Das Registerzeichen findet sich direkt nach der Zahl, die den jeweiligen Wehrdienstsenat bezeichnet.
Folgende Registerzeichen sind dem Wehrdienstrecht zuzuordnen:
- WB – Verfahren, Anträge, Beschwerden und Vorlagen nach der Wehrbeschwerdeordnung (WB)
- WBW – Wiederaufnahmeverfahren in Wehrbeschwerdesachen
- WD – Berufungsverfahren in Wehrdisziplinarsachen
- WDW – Wiederaufnahmeverfahren in Wehrdisziplinarsachen
- WDB – Rechtsmittelverfahren über Anträge, Beschwerden und Vorlagen nach der Wehrdisziplinarordnung
- WNB – Nichtzulassungsbeschwerden in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
- WRB – Rechtsbeschwerden in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung