Revision im Strafverfahren – Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2012 – (2) 53 Ss 133/12 (62/12)

Leitsatz:
Dass ein Soldat weiterläuft, dem befohlen wird, stehenzubleiben, stellt nur dann eine Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG dar, wenn ein über das schlichte Nichtbefolgen des Befehls hinausgehendes demonstratives Verweigerungsverhalten festzustellen ist.

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