OLG Bamberg, Urteil v. 10.01.2017 – 3 OLG 7 Ss 114/16
Leitsatz:
Bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt, führt der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur dann zur Anwendung des § 21 StGB, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag. (amtlicher Leitsatz)